Belehrung der Stadt Frankfurt von 1253


Den vorsichtigen und bescheidenen Männern, den Bürgern in Frankfurt, die Gesamtheit der Ratmannen in Berlin.

Wie wir es von den Brandenburgern überliefert besitzen, so überliefern wir es auf Eure Bitten Euch zur Bewahrung: Falschen Scheffel, unrechtes Gewicht und unrichtige Elle verbieten wir; wer aber überwiesen wird, solcherlei falsches Maß unter sich gehabt zu haben, soll dem Spruche der Ratmannen verfallen, indem er den Ratmannen zur Strafe und Genugtuung 36 Schillinge zahlt.

Die Ratmannen, welche gegenwärtig im Amte sind, haben die Ratmannen des folgenden Jahres zu wählen und einzusetzen, und sollen sie mit des Schulzen Frieden gefestet und bestätigt werden, alles, was zum Besten der Stadt ist, nach ihrem Eide zu tun.

Allen aber, welche Handwerke betreiben, als Bäcker, Schuster, Fleischer oder welches Gewerks sie immer sein mögen, soll es nicht freistehen, in der Stadt was man "Innung" nennt, zu haben, es sei denn mit Willen und Erlaubnis der Ratmannen und zwar nur so lange, wie es diesen beliebt und sie es wollen.
Und alle, welche sie, die sogenannte Innung erlangen wollen, müssen bei der ersten Aufnahme den Ratmannen drei Schillinge zum Besten der Stadt geben und drei Schillinge zur eigenen Verwendung und zu ihrem gemeinschaftlichen Bedürfnis entrichten.

Auch sollen Obermeister der Bäcker von den Ratmannen bestellt werden, und nach ihrem Beschluß zwei Ratmannen, welche mit den Obermeistern zuweilen das Brot besichtigen. Wenn irgendjemandes Brotes weniger gut ist, so können sie nach ihrem Ermessen bestimmen, wie ihnen ratsam zu sein scheint. Wenn derselbe sich aber auch dann nicht bessern will, soll er zur Strafe fünf Schillinge an die Ratmannen zahlen. Die Bäcker aber, welche grobes Brot backen, nämlich zwei für einen Pfennig, sollen es an den Markttagen an ihren Stellen, auf ihren hingestellten Tischen, frei und ungehindert verkaufen; aber in der Woche verbieten wir ihnen dies; sie dürfen aber in ihren Häusern, unter der Verdachung ihrer Fenster ihr Brot verkaufen.

Und merke: Wenn Ratmannen in städtischer Amtstätigkeit sind und von irgendjemanden mit Schmähworten beschimpft werden, so soll dieser von den Ratmannen, wenn es nötig ist, in dreimaliger Vorladung vor dem Schultheiß angeklagt werden, wobei zu merken ist, dass das Zeugnis der Ratmannen sein Leugnen entkräftet; und wenn er in solcher Weise überführt worden ist, soll er jeglichem der Ratmannen 36 Schillinge als Strafe zahlen. So aber jemand, wenn von den Ratmannen nach ihm geschickt wird, zum dritten Male zu erscheinen sich weigert, so soll er von den Ratmannen vor dem Richter verklagt werden, wobei ebenfalls sein Leugnen keine Wirkung sondern das Zeugnis der Ratmannen über ihn Kraft hat, und soll er dann zur Strafe 36 Schillinge zahlen.

Außerdem ist zu wissen, dass von den Ratmannen zwei oder mehr geeignete Männer bestellt werden sollen, welche auf das Tuch, ob es auch, wie es sein muß, gemacht ist, sorgsam achtgeben; und das sollen sie auf ihren Eid tun. Wessen Tuch von denselben tadelhaft befunden wird und nicht so, wie es sein muß, gearbeitet ist, soll zum Nutzen der Stadt fünf Schillinge zahlen; aber zwei Pfennige sollen für das Vergehen den Ratmannen und der dritte Teil den Anklägern zufallen. Das tadelhafte und falsche Tuch, auch die Wolle und die falschen Fäden haben die Ratmannen Macht, mit Feuer zu vernichten und zu richten darüber.

In gleicher Weise soll der Willkür und dem Urteil der Ratmannen unterliegen, wer wegen falschen und betrügerischen Kaufs oder Verkaufs verdient hat, auf dem Sitze zu sitzen, welcher Scupstol (Schubstuhl) genannt wird.

In gleicher Weise sollen die Ratmannen auch im Betreff der Steine, welche die Weiber wegen ihrer Vergehen zu tragen haben, richten.

Wenn aber, was öfter zu geschehen pflegt, jemand in der Stadt für irgendein Vergehen geächtet wird, und selbiger flüchtig geworden, nachher durch den Beistand seiner Freunde dem Verletzten und dem Richter Genugtuung gegeben, der soll, um das Recht der Stadt wiederzugewinnen und die Ächtung aufzuheben, 36 Schillinge als Strafe in den Nutzen der Stadt zahlen.

Damit aber der Inhalt dieser unserer Überlieferung beständig und unverbrochen bleibe, haben wir beschlossen, gegenwärtige Schrift darüber aufzusetzen und mit dem Siegel der Stadt zu bekräftigen.

[Müller, S.173-175]


Anm.: Das Siegel unter dieser Urkunde zeigt den Brandenburgischen Adler und ist das erste bekannte Siegel Berlins. Der ursprüngliche Text ist in Latein verfaßt.