Statut für die Berliner Knochenhauer vom 25. April 1311
Zu ewigem Gedächtnisse dieser Verhandlungen. Wir Rathmannen Heinrich Uden und Hans Wieprecht, erkorne Oldermänner, und die anderen Rathmannen der Stadt Berlin, Hans Stettin, Hans Buch, Ulrich und Conrad v. Köthen, Hans Sone, Hans Rote, Rudolph Straßburg, Tiedeke Man, Carl von Burg, Albrecht Krähenfuß, bekennen allen Denen, die diesen Brief sehen oder hören, daß wir mit einmütigem Rathe und mit Zustimmung unserer Bürger zu gemeinen Nutzen verliehen und vergeben haben den hier wohnenden Knochenhauern und ihren Erben die Fleischscharren der Stadt Berlin inne zu haben und zu besitzen. In jedem Vierteljahr sollen sie von dem Scharren 6 Schill. und 5 Pf. Zins geben, und alle Vierteljahre sollen die Scharren caveln und verloset werden. Wer seinen Scharren verkaufen will, der mag das thun, und er erhält dazu die Erlaubnis von den Rathmannen. Wer sie kauft der giebt für die Ueberweisung des Scharrens eine halbe Mark Silbers; wer sie verkauft zahlt nichts. Und wenn sich Jemand in dem Scharren durch Schläge oder mit Worten vergeht, so soll man das vor die Rathmannen bringen, damit diese das Vergehen bestrafen mögen. Und wenn irgend ein Knochenhauer sich böswillig gegen seine Kumpane zeigt und ihnen widerspenstig ist, so befehlen wir dem an, daß er seinen Scharren innerhalb eines Monats verkaufe. Und gegen unsere allgemeine Gesetze soll sich Niemand thörichter Weise auflehnen, wenn er den Unwillen der Rathmannen vermeiden will. Damit vorstehende Vorschriften von keinem unserer Nachkommen übertreten werden, haben wir unser Stadtsiegel anhängen lassen. Gegeben nach Gottes Geburt 1311 am St. Marcus Tage. (25. April.) |