| Berliner Luxusordnung von 1335
Wir Ratmannen, alte und neue von Berlin und von Cölln, bekennen öffentlich in diesem Briefe, dass wir uns mit dem Gemeinderate geeinigt haben, von Jahr zu Jahr unverbrüchlich solche Stücke und Dinge zu halten, wie hiernach in diesem Briefe geschrieben sind: erstlich wollen wir, dass keine Frau noch Jungfrau an Mövenspangen oder Geschmeide mehr an sich tragen soll, als eine halbe Mark wiegen mag und von ihren Perlen sollen sie nicht mehr tragen, als die eine halbe Mark Wert sind. Ferner soll keine Frau noch Jungfrau goldgestreifte Stoffe tragen oder goldene Reiser. Auch soll keine Jungfrau einen Kranz tragen, der mehr Wert ist als eine Mark. Weiter wollen wir, dass keine Frau oder Jungfrau Zobel oder Borten auf ihren Kleidern oder Mänteln tragen soll. Ferner wollen wir, dass ein jeglicher, es sei Frau oder Mann, bei ihren geschworenen Eiden zu ihren Hochzeiten nicht mehr von Bürgern an ihren Tisch setzen wollen, als zu vierzig Schüsseln und zehn Schüsseln für die Aufwärter und drei Schüsseln für die Spielleute. Der Spielleute soll man sechs nehmen und nicht mehr; und fünf Gerichte soll man zur Hochzeit geben und zwei Leute zu jeder Schüssel setzen und nicht mehr. Ferner wollen wir, wenn die Jungfrau zum Manne gegeben wird oder eine Frau sich wiederverheiratet, was man dann ihnen gibt, das gönnen wir ihnen von Herzen und das sollen sie behalten und niemanden zurückgeben. Weiter, wenn eine Frau nach einem Kindbette zur Kirche geht, so soll ihr niemand Geschenke geben. Ferner wollen wir, dass niemand nach dem letzten Geläute die Schenke besuchen oder Bier schenken soll; wo man das findet, da soll man den Wirt mit den Gästen pfänden. Nach dem letzten Läuten soll auch niemand auf der Straße tanzen, es sei Frau oder Mann. Ferner soll niemand um mehr kegeln oder würfeln als um fünf Schillinge. Endlich wollen wir, wenn jemand außerhalb unserer Städte eine Frau oder Jungfrau ehelicht und die Frau brächte großes Geschmeide mit sich in unsere Städte, so dürfen sie das einen Monat hindurch tragen, also vier Wochen, und nicht länger. Wer diese Bestimmungen verletzt, der soll den Ratmannen zehn Mark geben, und wer Fürbitte einlegt, soll ebenso viel geben. |
| Anm.: Dieses Dokument scheint in einigen Arbeiten infolge eines Übersetzungsfehlers in das Jahr 1334 datiert zu werden. [Müller, S. 214-216] |