Eine Fälschung des späten 14. Jh.: Bestätigung des Bäckergewerks vom 18. Juni 1272


Anm.: Dieses Dokument hat sich als eine Fälschung des späten 14. Jahrhunders erwiesen. [SMPK, S.77]


Da der gesunde Mensch nicht lange Zeit ohne Brot sein kann, es käme denn von Gottes Gnaden, darum haben wir Ratmanne, alte und neue zu Berlin mit Vollmacht unserer Gemeinde gegeben und geben Gewerk und Gilde den Bäckern, unsern lieben Mitbürgern, dass sie das Gewerk wohl halten sollen, so wie in diesem Buche geschrieben steht. Wer das Gewerk gewinnt, der gibt der Stadt 10 Schilling Pfennige, und ihm wird das Gewerk erlaubt, so lange er seinen Kumpanen ihre rechtliche Forderung leistet, und alle sollen der Stadt gehorsam sein. Ferner sollen die Bäcker zu geschworenen Meistern des Jahres erwählen zwei, die nach ihrem Eid den Gewerksgenossen heißen und gebieten sollen, dass sie brauchbares Brot backen, vier oder zwei für einen Pfennig nach unserm Rate und Geheiß. Die Meister sollen die Stadt nicht ohne Brot stehen lassen bei der Stadt Bruche. Auch sollen sie die Ratmannen auffordern, dass sie in die Scharren unter das Brot gehen des Sonntags und des Mittwochs und dasselbe besehen. Wäre es nach der Meister eidlichem Erkenntnis und ihrer Aussage des Geldes nicht wert, dann haben wir Macht, zu gebieten, dass soviel Brot, als in den Scharren ist, nach den beiden Armenhöfen getragen werde, und für das andere sollen die Meister nach seinem Wert den Preis bestimmen. Ferner soll, wer das Gewerk gewinnt, vor des Meisters Ofen backen, damit man sieht, ob er sein Gewerk kann, und wenn ein Bäcker nach Gewinnung des Gewerks eheliche Söhne bekommt, dann erben diese das halbe Gewerk und Gilde nach unserer Erlaubnis. Würden die Gewerksgenossen zusammenberufen und käme einer aus Ungehorsam nicht dazu, den mögen sie um 6 Pfennige pfänden. Auch mögen sie nehmen als Bruch drei Schilling weniger einen Pfennig von dem, der das verwirkt. Verbräche jemand noch ferner und Größeres, das sollen die Meister bringen vor die Ratmannen, die sollen das richten nach Gnade, und von dem Strafgelde soll die Stadt zwei Teile, die Genossen den dritten haben. Auch wollen wir, dass die gemeinen Gewerksgenossen ihren geschworenen Meistern gehorsam seien in dem, was sie ihnen gebieten von der Stadt wegen und nach unserem Geheiß. Zur Kenntnis haben wir ihnen diesen Brief gegeben, besiegelt mit unserer Stadt Insiegel. Gegeben nach Christi Geburt im Jahr 1272, Sonnabends nach Pfingsten (Den 18. Juni).

[altdeutscher Originaltext]

[Müller, S.186]


Anm.: Der ursprüngliche Text ist in alt-deutsch. E. Kolbe ist sich sicher, dass diese Urkunde aber auch in Latein ausgestellt wurde, da es wohl üblich war, ein Dokument in beiden Sprachen zugleich anzufertigen. [Kolbe, S.11]