Bestätigung des Kürschner-Gewerks vom 22. März 1280
Wir Thomas von Straußberg, Heise Krämer, Dietrich Messermacher, Heinrich Kaufmann, Lüdecke Blawe, Johann von Prettin und die übrigen Rathmannen der Stadt Berlin bei Cöln, Allen, die diesen Brief sehen, Heil. Da die Zeit in ruheloser Beweglichkeit allmälig dahingleitet, und die irdischen Dinge mit der Zeit allzu leicht verschwinden, so ist es wohl gethan, das, was ewiger Bewahrung würdig ist, durch schriftliche Abfassung zu befestigen. Kund sei es daher allen, die diesen Brief sehen, daß wir, die Rathmannen der Stadt Berlin, Thomas von Straußberg, Heise Krämer, Dietrich Messermacher, Heinrich Kaufmann, Lüdecke Blawe, Johann von Prettin und die übrigen Rathmannen derselben Stadt nach gemeinsamen Beschluß und einsichtsvoller Ueberlegung zu unserer Stadt Förderung die folgenden Bestimmungen getroffen haben: Erstens, daß kein Fremder sich unterstehe, Kürschnerwaaren auf dem Markte zu verkaufen, wenn er nicht vorher das gemeinsame Gewerk von den Meistern gewonnen hat. Zweitens: Kein fremder Kürschner soll Felle kaufen. Drittens: Niemand darf ein Faß aufstellen, was Beth (Beizfaß) heißt. Viertens: Wenn ein Anzügler, der kleine oder herangewachsene Söhne hat, das Kürschnergewerk unserer Stadt gewinnt und er stirbt darnach, der menschlichen Natur seine Schuld bezahlend, so sollen seine Söhne, wenn sie nach ihres Vaters Beispiel das Kürschnergewerk treiben und das Meisterrecht genießen wollen, verpflichtet sein, das Gewerk unserer Stadt zu gewinnen, und sollen als Entgeld dafür der Stadt 3 Schilling und den Gewerksmeistern 3 Schilling und 1 ganzes Pfund Wachs geben. Fünftens fügen wir überdies hinzu, daß, wenn ein Kürschner Söhne hat, die in unserer Stadt geboren sind, und diese das Gewerk gewinnen wollen, wir mit 18 Pfenning für die Stadt und ebensoviel und ein halb Pfund Wachs für die Meister uns begnügen wollen. Wenn aber Jemand aufrührerisch und verwegen das vorstehende Statut verletzen wollte, was fern sei, so bestimmen wir, daß die ganze Zunft der berlinischen Kürschner den Gewerksmeistern zu seiner Bestrafung behilflich sei. Damit aber diese Verordnung von den Nachkommen nicht für hinfällig und unbesonnen, sondern vielmehr als aus reiflicher Ueberlegung der Rathmannen hervorgegangen angesehen werde, so haben wir vorstehende Bestimmungen nicht allein durch das Zeugnis der gegenwärtigen und älteren Rathmannen, Thomas von Straußberg, Heise Krämer, Dietrich Messermacher, Heinrich Kaufmann, Rudolf Blawe und Johann von Prettin, sondern auch durch Anhängung des Siegels unserer Stadt zu allgemeiner Glaubwürdigkeit bestättigen zu lassen, für nothwendig erachtet. Gegeben und geschehen zu Berlin, den 22. März 1280.
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Anm.: Das Siegel unter dieser Urkunde zeigt erstmals den Berliner Bären (siehe rechts).
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