Innungsbrief für die Berliner Schuhmacher vom 2. Juni 1284


Wir, Nicolaus von Litzen, Johannes von Blankenfelde, Nicolaus von Bötzow, Ratmannen zu Berlin, allen für ewige Zeit. Da die Nachkommen die Verhandlungen der Vorfahren nur schwer behalten, ist es nützlich und nötig, sorgsam darauf zu achten, dass die Dinge, die in unserer Gegenwart verhandelt sind, schriftlich auf die Nachwelt gebracht werden. Daher wollen wir es durch diesen Brief zu allgemeiner Kenntnis gelangen lassen, dass wir uns mit denen, die zum Schuhmachergewerk gehören, und mit ihren Meistern nach reiflicher Überlegung und Beratung dahin geeinigt haben, dass sie die sogenannte Innung von der Stadt Gnaden haben, und dass derjenige, welcher besagtes Gewerk gewinnen will, es nur gewinnen kann aus Gnaden und mit der Zustimmung der Ratmannen, so dass die Ratmannen volle Gewalt haben über das Gewerk. Auch wollen wir Ratmannen es zur allgemeinen Kenntnis bringen, wie ihr Gewerk unter nachbenannten Bedingungen bestehen soll. Zuerst nämlich bestimmen wir, dass, wenn jemand vorbesagtes Schuhmachergewerk gewinnen will, der Stadt 3 Schilling Pfennige gezahlt und dem Gewerk und dessen Meistern 6 Schilling weniger 4 Pfennige, sowie 2 Pfund Wachs gegeben werden sollen. Auch bestimmen wir, dass vorbenannte Schuhmacher eine sogenannte Morgensprache (Frühbesprechung) nur in Gegenwart von zwei Mitgliedern des Rats halten sollen und von zwei Meistern, die Geschworene des Gewerks sind, welche alle das bezeugen, was sie für angemessen, nützlich und ehrbar erachtet haben, sowie auch das, was unter ihnen zu bestrafen ist. Ferner, wenn jemand mit falscher Arbeit einer Übertretung sich schuldig macht, indem er schlechte Schuhe verfertigt oder sonst bei einer unziemlichen Sache betroffen wird, oder wenn jemand etwas übertritt, das zu ihrem eigenen und der Stadt Nutzen dient, so ist er zu strafen nach der Entscheidung der Stadt und der Ratmannen und es ist festgesetzt worden, dass die vorbenannten Meister der Schuhmacher solches melden sollen. Sodann, wenn ein fremder Anzügler oder ein Einwohner käme und das Gewerk gewinnen wollte, die gedachten Meister aber verhinderten ihn etwa daran aus Haß oder irgendwelcher anderer Ursache, so sollen die Ratmannen nach dem Rate der Stadt, wenn er ehrlich und rechtschaffen ist, das Gewerk ihm geben auch ohne die Zustimmung jener. Ferner sollen die vorbesagten Schuhmacher insbesondere ihre Meister auch darauf nach ihrem Eide sorgsam achten, dass der Ankauf des Leders zur Anfertigung der Schuhe unter ihnen nicht verhindert werde. Damit aber diese unsere Schenkung und Verleihung gültig und unverändert bleibe, haben wir diesen Brief darüber ausstellen und mit unserem angehängten Siegel bestätigen lassen. Dessen sind Zeugen Herr Nicolaus, Vogt, genannt von Helmsdorf und Herr Rutnik, Ritter, sowie einige von den alten Ratmannen: Tile Messermacher und Jacob von Litzen und der Schulze von Baruth und andere von ihren Genossen mehr, geschehen am 2. Juni im Jahre des Herrn 1284.

[lateinischer Originaltext]

[Müller, S.183-186]