Innungsbrief für die Berliner Schneider vom 10. April 1288
Da der Tod die Wuth seiner Gewalt nicht stillen wird, bevor er nicht Alles in Trümmer gestürzt hat, ist es durch nützliche Fürsorge bestimmt und für nöthig befunden worden, dass glaubwürdige Schriften über alle Verhandlungen aufgenommen werden, aus welchen zu ihrer Zeit die Wahrheit aufs Beste erwiesen und jeder Zweifel gelöst werden kann. Durch den Anblick dieses Briefes wollen wir Nicolaus von Lyzen, Johann von Blankenfelde, Conrad, ehemals Schulze zu Baruth, Conrad von Belitz, Rathmannen der Stadt Berlin mit der gesammten Gemeinde derselben Stadt, es daher zu öffentlicher und allgemeiner Kenntnis bringen, dass wir den Schneidern, unsern lieben Mitbürgern, die bei uns in der Stadt Berlin leben und von uns ihr Recht haben, die Freiheit geben, das Recht zu halten und zu genießen, das die Schneider der Stadt Brandenburg von der ersten Gründung jener Stadt an genossen haben. Auch wollen wir, dass Jeder, der ihr Gewerk gewinnt, für dessen Gewinnung 4 Schilling Pfennige und 2 Pfund Wachs gebe, wovon unsere Stadt 2 Schilling Pfennige und das Hospital zum Heiligen Geist ein halb Pfund Wachs, sowie das Haus der Aussätzigen ein halbes Pfund Wachs empfangen soll. Die anderen zwei Schillinge und ein Pfund Wachs werden zum Nutzen der Schneider verwandt. Außerdem wollen wir, dass Niemand gestückte Wämmser oder Kapuzen oder Kolten oder Jacken auf den Wochenmarkt zum Verkauf bringe, sondern allein auf dem Jahrmarkt. Ferner bestimmen wir, dass die Söhne dessen, der von außen kommend, das Schneidergewerk gewonnen hat, an demselben nicht Theil haben sollen, aber von den später geborenen Kindern soll die Tochter die Hälfte des Gewerks, der Sohn aber das ganze Gewerk wie der Vater besitzen. Niemand darf ferner das Gewerk ausüben, ohne vorher die sogenannte "Burschap" und die Brüderschaft der Schneider gewonnen zu haben. Ferner wollen wir, dass streng darauf gehalten werde, alle Diejenigen aus der Gilde auszustoßen, die sich durch Diebstahl oder Betrug vergangen haben, so dass sie niemals mehr Gelegenheit finden, das Gewerk auszuüben. Damit aber diese unsere Schenkung und Verleihung gültig bleibe, haben wir den vorliegenden Brief durch Anhängung unseres Siegels bekräftigen und ihn den Schneidern übergeben lassen. Ausgestellt durch die Hand unseres Notars Johann von Barboin. Geschehen am 10. April 1288. |
Anm.: Im lateinischen Originaltext sind z. B. die "Wämmser" mit "tunicas" bezeichnet. |